SkaGB

Ska-Gesetz-Buch

 

Bräambl:

 

Angesichts des Trümmerfeldes der Musikgeschichte, zu dem eine Kultur- und Spaßgesellschaft ohne Ska, ohne Off-Beats und ohne Achtung vor der Würde der Vorzeichen in ihrer Gesamtheit geführt hat, in dem festen Entschluss, der kommenden Musikgenerationen die Segnungen des Tanzes, des Hüpfens und des Bewegens dauernd zu sichern, gibt das Ministerium dem musikalischen Pöbel, eingedenk seiner mehr als 180 Beats per Minutes (BPM) schnellen Grooves, nachstehende demoskatische Verfassung.

 

Erster Hauptteil:

 

Aufbau und Aufgaben des Ministeriums

 
1. Abschnitt
Die Grundlagen des Ministeriums
 
Paragraph 1
  1. Das Ministerium ist eine Freiband – im Folgenden wird es auch MOSS (als abkürzende Schreibweise des Ministry of Silly Ska), Gruppe, Kombo, Ensemble, Kapelle, Band, Orchester, Arbeitslose, Geringverdiener genannt.
  2. Die ideellen Bandfarben sind Schwarz und Weiß.
  3. Das Bandemblem wird durch Skaifizierung des Bruderministeriums1 bestimmt.

 

Paragraph 2
  1. MOSS ist eine Kapelle für und vom Pöbel. Träger der Musikgewalt ist das Ministerium.
  2. Der Pöbel tut seinen Willen durch Liedvorschläge, Anregungen und Eintrittsgelder kund. MOSS entscheidet.

 

Paragraph 3
  1. Das Ministerium verfügt, dass die Machwerke unbegabterer Off-Beat-Künstler nur noch in der vom Ministerium vorgeschlagenen Art und Weise ertönen sollten.
  2. Ausgeschlossen von der Forderung gemäß SkaGB §3, Abs. 1 sind: Helene Fischer, Troubadix™, Angela Merkel™

 

Paragraph 4
  1. Zur Förderung der ministeriellen Autorität bedarf es neben der Ausübung aller ministeriellen Pflichten insbesondere der zuverlässigen kommunalen Zuarbeit seitens des zum ministeriellen Regierungssitz auserkorenen Gemeinwesens.
  2. Zur Wahrung der Umsetzung von §4, Abs. 1 ist bei Bedarf auf demonstrative Bürgerversammlungen im öffentlichen Raum zurückzugreifen.

 

 

2. Abschnitt
Der Aufbau des Ministeriums
 
Paragraph 5

Das Ministerium untergliedert sich in folgende Referate:

  1. Die "Spokeswoman" versucht durch die verbale Artikulation sinnfreier bis sinnvoller Textpassagen das gar nicht mal so schlecht spielende Orchester zu überschreien. Ferner ist sie für die periodische Herstellung von Süßgebäck zur oralen Aufnahme durch die Ministeriumsmitglieder zuständig. Zudem repräsentiert sie die spirituelle Leitung des Ensembles.
  2. Der "Cultural G-String Attaché" trägt vorrangig zur Erhöhung des Altersdurchschnitts des Orchesters um mindestens ein Jahr bei. Zudem sorgt er für den harmonischen, gegentaktischen Zusammenhalt in der Kapelle. Außerdem ist er für das interkulturelle Sprachverständnis und die fortwährende Nachwuchsarbeit (Human Resources) verantwortlich und dient als dritter Zweitverkoster und -verwerter der vom „Chief of the Trumpet Skagency" (§5, Abs. 7) dargebotenen Nahrungsmittel.
  3. Der "State Secretary of Bassic Affairs" trägt vorrangig zur Senkung des Altersdurchschnitts des Orchesters um mindestens ein Jahr bei. Durch Ausübung seiner Tätigkeit zeichnet er zweitrangig verantwortlich für die Pausen und das dazwischen liegende tonale Grundgerüst der Kombo auch jeseits des guten Tons. Er dient darüberhinaus als zweiter Zweitverkoster und -verwerter der vom „Chief of the Trumpet Skagency" (§5, Abs. 7) dargebotenen Nahrungsmittel.
  4. Der "Drumma Queen" ist primär verantwortlich für die Darbietung taktvoller, ab- und tiefgründiger Beiträge. Er bemüht sich der Erfüllung seiner Aufgaben nur schleppend nachzukommen. Durch das Arrangieren vorrangig instrumentaler Anträge trägt er zur Entlas(s/t)ung der "Spokeswoman" (siehe §5, Abs. 1) bei. Des Weiteren ist er für die Öffentlichkeitsarbeit und elektronische Präsenz des Ministeriums zuständig.
  5. Der "Minister of Alternative Saxology" geriert sich als Kapelldiktator. Dennoch fungiert er lediglich als Zweitverkoster und –verwerter der vom "Chief of the Trumpet Skagency" (§5, Abs. 7) dargebotenen Nahrungsmittel. Dazwischen ist er dem zusammenhanglosen und unstrukturierten Füllen ansonsten musikalisch eintöniger, meist von ihm arrangierten Passagen unterworfen. Nebenberuflich fungiert er in Folge des Haarschnitts als Gleichstellungsbeauftragter. Als solcher hat er stets ein Horn bei sich zu tragen. Fürderhin pflegt er die elektronische Präsenz des Ministeriums3.
  6. Die "Ambassatrix of Tenor-Saxony" ist berechtigt, jederzeit von ihrem allübertönenden Stimmorgan Gebrauch zu machen. Warnung: Bitte Gehörschutz tragen. Sie fungiert als Vertretung und Ergänzung der "Spokeswoman" (siehe §5, Abs. 1) für deren Ausübung der Gebäckpflicht und darf ihre Kompetenz überraschend um die Funktion als Flüssigkeitslieferantin erweitern, sollte sie im Kofferraum entsprechend achtlos hinterlassenes Werkzeug finden und den “Chief of the Trumpet Skagency” entlasten wollen. Sie ist zudem verantwortlich für das Blasen in tiefen Regionen. Darüber hinaus nimmt sie Kündigungsgesuche per SMS entgegen (bitte in zweifacher Ausführung) und zwitschert auf Facebook.
  7. Der “Chief of the Trumpet Skagency" ist für das Verzapfen von Blech verantwortlich. Bei fehlender, schneller, hoher oder jedweder anderer Intonation darf er auf die Duldung innerhalb der Kapelle hoffen, insbesondere wenn er zur artgerechten Befeuchtung der Ministerialkehlen beiträgt. Er repräsentiert zudem die körperliche Ertüchtigung der Gruppe.
  8. Der "Ministerielle Mundschenk" ist ein außerordentliches Mitglied des Ministeriums und wird je nach Bedarf und Servilität von den ordentlichen Referaten des Ministeriums (§5, Abs. 1 bis 7) ernannt. Hierzu ist nur eine relative Mehrheit der anwesenden Referate notwendig. Dem Ministeriellen Mundschenk obliegt die flüssige Versorgung der ordentlichen Referate gegen und auf eigenen Wunsch auch ohne finanzielle Entlastung. Des Weiteren besitzt er weder Stimm- noch sonstige Rechte, außer dem der Beratung in nichtmusikalischen Belangen.
  9. Dem “Master of Soundology” obliegt die Pflicht, aus den einzelnen Geräuschentwicklungen der Ministeriumsmitarbeiter (m/w/x) ein passables Klanggefüge zu erzeugen. Angestrebt ist der Status, dass sowohl der Pöbel als auch die Minister (m/w/x) auf der ministeriellen Empore die Darbietung als gewollt interpretieren. Hilft darüber hinaus dem "Minister of Alternative Saxology" (§5, Abs. 5) bei der Verkostung hopfenhaltiger Hefeprodukte.

 

Paragraph 6
  1. Die Gliederung aus §5 kann zu jedem Zeitpunkt aufgrund von eventuellen Besetzungsänderungen vom Ministerium geändert bzw. überarbeitet werden.
  2. Hierfür müssen alle zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzten Referate ihre Zustimmung erteilen.

 

 

3. Abschnitt
Ministeriumssitzungen
 
Paragraph 7
  1. Das Ministerium residiert im Bunker.
  2. Nach Wasserschäden und sonstigen unvorhersehbaren Naturkatastrophen kann das Ministerium übergangsweise in Alternativunterkünften logieren.

 

Paragraph 8
  1. Die Zugangshoheit zum Bunker obliegt dem "Minister of Alternative Saxology" (vgl. §5, Abs. 5).
  2. Ein zeitlich begrenzter Übertrag dieser Verantwortung an weitere Referate (vgl. §5) des Ministeriums ist jederzeit möglich.

 

Paragraph 9
  1. Das Ministerium verpflichtet sich, in periodischer Unregelmäßigkeit eine offizielle Ministeriumssitzung einzuberufen.
  2. Die Referate des Ministeriums sind verpflichtet, durch Vorbereitung dem destruktiven Gelingen der Ministeriumssitzung aktiv entgegenzuwirken.

 

Paragraph 10
  1. Die sinnvolle Nutzung der ministerialen Sitzungszeit obliegt während einer etwaigen und stets unverhältnismäßigen Tatenlosigkeit den einzelnen Referatsleitern.
  2. Sitzungszeiten auf sanitären Einrichtungen erfolgen auf eigene Gefahr. Hierbei wird auf die Beachtung von §11 Abs. 4 verwiesen.

 

Paragraph 11
  1. Im Vorhinein bekannte Überschneidungen zwischen privaten Terminen und etwaiger Ministeriumssitzungen sind rechtzeitig4 per Mail oder verbal in einer vorhergehenden Sitzung anzukündigen.
  2. Nach dreimaligem, aufeinander folgendem Fernbleiben von der Ministeriumssitzung ist ein ärztliches Attest zu erbringen.
  3. Pro spontaner5 Abstinenz ist als Ausgleichleistung ein Gebäckstück je verbleibendem Kapellmitglieds in der nachfolgenden Ministeriumssitzung zu erbringen. Alternativ darf durch das Mitbringen flüssigkeitshaltiger Stoffe u.a. zur Entlastung des "State of Secretary of Bassic Affairs" (§5, Abs. 3) beigetragen werden.
  4. Der in der verpassten Einheit erarbeitete Stoff ist stets selbstständig und unaufgefordert nachzuarbeiten. Bei Zuwiderhandlung ist gemäß §11 Abs. 3 eine doppelte Kuchen- oder Flüssigkeitsration zu erbringen. Diese Sanktion entbindet nicht von der ursprünglich auslösenden Pflicht.

 

Zweiter Hauptteil:

 

Bürgerversammlungen

 

 
Paragraph 12
  1. Das Ministerium verpflichtet sich zum Abhalten unregelmäßiger Bürgerversammlungen.
  2. Der Pöbel ist angehalten, diesen Veranstaltungen unter Entrichtung des fälligen Bürgerbeitrags mit Freude, Freunden und körperlicher Ertüchtigung beizuwohnen.

 

Paragraph 13
  1. MOSS kann für private Gesellschaften verpflichtet werden.
  2. Darauf abzielende Gesuche müssen dem "Minister of Alternative Saxology" (§5, Abs. 5) mit zwei Durchschlägen (grün für die Verwaltung, rosa zum Verbleib beim Antragsteller) zugebracht werden.
  3. Die Konditionen werden von Fall zu Fall verhandelt, beinhalten aber mindestens zwei freie Getränke pro Ministeriumsmitglied (nähere Hinweise für erfolgreiche Verhandlungen liefert dieses Dokument).

 

Paragraph 14
  1. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt einer öffentlichen Bürgerversammlung des Ministeriums im Auditorium die Stühleanzahl gleich der Anzahl der um eins verringerten Anzahl an teilnehmenden Pöbeln befindet, müssen sich die Auditoriumsmitglieder hinsetzen, wenn die Musik aussetzt.
  2. Die Person ohne Sitzplatz ist verpflichtet, zur nächsten internen, geheimen, unmittelbaren, freien und eventuellen Ministeriumssitzung ein Gebäckstück für jedes Ministeriumsmitglied zu kredenzen.

 

Dritter Hauptteil:

 

Verabschiedung und Gültigkeit

 

 
Paragraph 15
  1. Das SkaGB wurde in seiner vorliegenden Form am 03.02.2016 durch einstimmigen Beschluss einiger ordentlicher Referate (vgl. §5) verabschiedet.
  2. Die Gültigkeit des SkaGB erlischt mit dem Ende des bekannten Universums.
  3. Änderungen am SkaGB sind nur durch einstimmigen Beschluss aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzten Referate zulässig.

 

Lächerliches Nachwort:

Selfies sind verboten. Dazu zählen auch technisch nicht mögliche Katzenselfies (mit der Ausnahme von Muschis).